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BELGISCH STAATSBLAD — 23.03.2020 − Ed. 2 — MONITEUR BELGE
4° Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus COVID-19: die Maßnahmen in Bezug auf das Coronavirus
COVID-19, die am 12. und 17. März 2020 vom Nationalen Sicherheitsrat getroffen worden sind, und
Gegenstand der Ministeriellen Erlasse vom 13. und 18. März 2020 sind;
5° NACE-BEL-Code: das vom Nationalen Statistischen Institut erarbeitete Verzeichnis (NACE-BEL 2008) in
Bezug auf die Systematik der Wirtschaftszweige in einem harmonisierten Europäischen Rahmen, so wie es
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 vom 9. Oktober 1990 des Rates bezüglich der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, abgeändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993, die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 vom
19. Dezember 2001, die Verordnung (EWG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 auferlegt;
6° Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung.
Art. 2 - Die Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 wird von der Regierung als
ein außerordentliches Ereignis im Sinne von Artikel 10 des Dekrets anerkannt.
Art. 3 - Die kraft des vorliegenden Erlasses gewährten Ausgleichsentschädigungen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.
Art. 4 - Eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von fünftausend Euro wird dem Unternehmen gewährt, das
infolge der Maßnahmen gegen das Coronavirus COVID-19 vollständig geschlossen wurde und stillsteht und in einem
Sektor oder Teil eines Sektors tätig ist, der zu den folgenden Klassen und Unterklassen gehört:
1° 47 des NACE-BEL-Codes mit Ausnahme der Nummern 47.20, 47.62 und 47.73 des NACE-BEL-Codes;
2° 55 des NACE-BEL-Codes;
3° 56 des NACE-BEL-Codes;
4° 79 des NACE-BEL-Codes;
5° 96 des NACE-BEL-Codes, mit Ausnahme der Nummer 96. 021.
Eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von fünftausend Euro wird dem Unternehmen gewährt, das infolge der
Maßnahmen gegen das Coronavirus COVID-19 vollständig geschlossen wurde oder stillsteht und in den folgenden
Sektoren tätig ist: Reisebusse der Gelegenheitsverkehrsleistungen nach den Klassen und Unterklassen 49.390 des
NACE-BEL-Codes; touristische Attraktionen im Sinne von Artikel 110 ff. des Wallonischen Gesetzbuches über den
Tourismus, Schaustelleraktivitäten im Sinne der Klassen und Unterklassen 93.211 des NACE-BEL-Codes.
Eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von zweitausendfünfhundert Euro wird dem Unternehmen gewährt, das
in Anwendung der Maßnahmen gegen das Coronavirus COVID-19 seine Schließungstage ändern muss, ohne die ganze
Woche geschlossen zu sein, und das in der Unterklasse 96.021 des NACE-BEL-Codes tätig ist.
Die Ausgleichsentschädigung nach Absatz 1, 2 und 3 kann in Übereinstimmung mit Buch III Titel 2 Kapitel 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches nur einmal für jedes Unternehmen gewährt werden, das in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen eingetragen ist.
Der Minister kann die in Absatz 1, 2 und 32 genannten Sektoren oder Teile von Sektoren ergänzen, die in der Folge
von den Maßnahmen gegen das Coronavirus COVID-19 betroffen wären.
Art. 5 - Das Unternehmen reicht den Antrag auf eine Ausgleichsentschädigung mittels eines Formulars ab dem
27. März 2020 bei der Verwaltung ein.
Der Antrag auf Ausgleichsentschädigung ist innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der vollständigen oder
teilweisen Schließung im Rahmen der Maßnahmen gegen das Coronavirus COVID-19 gemäß Artikel 4 einzureichen.
Der Minister bestimmt die Form und den Inhalt des Formulars sowie die Modalitäten für die Bearbeitung der
Anträge auf Ausgleichsentschädigung.
Art. 6 - Der vorliegende Erlass wird am 14. März 2020 wirksam und tritt neunzig Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt außer Kraft.
Art. 7 - Der Minister für Wirtschaft wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 20. März 2020
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, digitale Technologien, Raumordnung,
Landwirtschaft, das IFAPME und die Kompetenzzentren
W. BORSUS

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