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BELGISCH STAATSBLAD — 23.03.2020 − Ed. 2 — MONITEUR BELGE
ÜBERSETZUNG
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE
[C − 2020/40758]
20. MÄRZ 2020 — Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen
im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus COVID-19
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10;
Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der
Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten;
Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der
Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und
des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den
Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen
Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der
Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der
Regierung;
Aufgrund des Berichts vom 18. März 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur
Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten
Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;
Aufgrund der am 19. März 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 20. März 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1
Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der zuständigen föderierten Gebietskörperschaften
und Föderalbehörden innerhalb des Nationalen Sicherheitsrats, der sich am 10., 12. und 17. März 2020 versammelt hat;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das
Vorsorgeprinzip bei der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf die
Möglichkeit solcher Krisen verankert ist; in der Erwägung, dass dieses Prinzip voraussetzt, dass es, wenn eine ernste
Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird, den Behörden obliegt, dringende und vorläufige Maßnahmen zu
ergreifen;
Unter Berücksichtigung der Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu den Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere seiner hohen Ansteckungs- und Mortalitätsgefahr;
In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. März 2020 das Coronavirus COVID-19 als
Pandemie bezeichnet hat;
In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 16. März 2020 die Bedrohung durch das
Coronavirus COVID-19, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich schnell auf der ganzen Welt ausbreitet, auf die
höchste Stufe gehoben hat;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf europäischem Gebiet und in Belgien;
In Erwägung der Dringlichkeit und des Gesundheitsrisikos, das das Coronavirus COVID-19 für die belgische
Bevölkerung darstellt;
In der Erwägung, dass es zur Verlangsamung und Begrenzung der Ausbreitung des Virus notwendig ist,
unverzüglich die empfohlenen Maßnahmen anzuordnen, die sich unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen
Gesundheit als unerlässlich erweisen;
In der Erwägung, dass sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt; dass es im allgemeinen Interesse
liegt, dass bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konsequent
vorgegangen wird, um deren Wirksamkeit zu maximieren;
In der Erwägung, dass die direkten oder indirekten Folgen der Krise somit ein Management auf regionaler Ebene
erfordern;
In der Erwägung, dass die Krise so geartet ist, dass sie die wirtschaftliche Aktivität auf dem Gebiet der
Wallonischen Region verlangsamen kann;
In der Erwägung, dass folglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, um die Unternehmen zu
unterstützen;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit begründet ist;
Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;
Nach Beratung,
Beschließt:
Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:
1° Dekret: das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe;
2° Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört;
3° Betrieb: der in Artikel 3 § 3 des Dekrets erwähnte Kleinbetrieb, dessen Beschäftigtenzahl und Finanzschwellen
diejenigen sind, die in Artikel 2.2 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt
sind, der Kleinstbetrieb im Sinne von Artikel 3 § 5 des Dekrets und die natürliche Person, die hauptberuflich
oder nebenberuflich eine berufliche Aktivität ausübt;